Nach ihrer Satzung ist die Stiftung auf dem Gebiet der Altenpflege, Altenerholung und Altenbetreuung tätig, vornehmlich in Kernen im Remstal oder für Kernener Bürger.
Ein besonderes Anliegen war unserer Stifterin die finanzielle Unterstützung älterer Bürger in besonderen Notfällen, wenn und soweit keine Rechtsansprüche auf staatliche Sozialleistungen oder Sozialhilfe bestehen.
Auszug aus der Stiftungssatzung
§ 2 Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Altenpflege, Altenerholung und Altenbetreuung, insbesondere in der Gemeinde Kernen im Remstal. Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
1. Förderung des Baus, der Erhaltung und des Betriebs von Altenwohnungen, Altenheimen und Altenpflegeheimen, vornehmlich in Kernen im Remstal zur Versorgung bedürftiger Bürger i. S. des § 53 Abgabenordnung der Gemeinde Kernen im Remstal,
2. Förderung des Baus, der Erhaltung und des Betriebs von Begegnungsstätten für ältere Bürger in Kernen im Remstal,
3. Förderung aller Maßnahmen zur Freizeitgestaltung, kulturellen, politischen, sozialen und sportlichen Betätigung älterer Bürger in Kernen,
4. Förderung der Altenerholung und der Gesundheitsvorsorge für ältere Bürger in Kernen im Remstal,
5. Förderung aller Maßnahmen, die älteren Bürgern eine Weiterführung ihres Lebens in ihrer gewohnten sozialen Umgebung oder Wohnung ermöglichen oder erleichtern, z.B. durch Förderung von Diensten zur persönlichen und sozialen Betreuung, Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln und Einrichtungen, durch Anleitung, Information und Schulung pflegender Angehöriger,
6. finanzielle Unterstützung älterer Bürger in besonderen Notfällen, wenn und soweit keine Rechtsansprüche auf staatliche Sozialleistungen oder keine Ansprüche auf Sozialhilfe bestehen oder keine Voraussetzungen zur Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen vorliegen im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sie fördert den in Absatz 1 genannten Zweck entweder
1. unmittelbar durch eigene Aktivitäten oder
2. durch Beschaffung finanzieller Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Ziffer 1 AO).
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.